Dienstag, Januar 09, 2007

EKD fordert Betreuungsangebot vor 3.Lebensjahr

Diakonie begrüßt Aussagen der SPD zur Familienpolitik in der „Bremer Erklärung“
Presseerklärung 09.01.2007

Die Diakonie begrüßt das Vorhaben der SPD, Kinder und Familien mit verschiedenen bildungs- und familienpolitischen Maßnahmen zu stärken.

Berlin, 09. Januar 2007. Dazu gehört auch die Forderung, bis 2010 einen Rechtsanspruch auf Tagesbetreuung für Kinder ab dem zweiten Lebensjahr einzuführen. „Ohne ein verbessertes Betreuungsangebot für die unter Dreijährigen ist das Gesetz zur Regelung der Elternzeit und des Elterngeldes nur eine halbe Sache“, erklärt Vorstandsmitglied Dr. Bernd Schlüter. „Junge Mütter können ihre Berufstätigkeit nur wiederaufnehmen, wenn ihr Kind zuverlässig betreut wird. Mit dem Anspruch auf Betreuung nach dem ersten Geburtstag würde eine spürbare Lücke geschlossen", hebt Schlüter weiter hervor. Besonders wichtig sei, dass Bund, Länder und Kommunen mit ihren jeweiligen Zuständigkeiten gemeinsam an einem Strang ziehen und dabei auch die Finanzierungsfragen in Abstimmung mit den Trägern von Kitaplätzen klären.
Der Ansatz der SPD, anstelle einer Erhöhung des Kindergeldes die Hilfeangebote für Familien auszubauen und besser zu vernetzen, geht nach Ansicht der Diakonie in die richtige Richtung. In ihrer Grundsatzerklärung zur Familienpolitik betonte die Diakonische Konferenz im Oktober 2006, dass die zunehmende Armut in Familien und der hohe Integrationsbedarf bei Kindern aus Migrationsfamilien schnelle und unkomplizierte Hilfen wie Entlastung, Begleitung, Beratung, Betreuung und Förderung unverzichtbar mache. Vor allem benachteiligte Familien könnten diese Leistungen nicht frei auswählen und einkaufen. Für sie sollte es verstärkt aufsuchende Hilfeangebote geben. Dies sei besonders zum Schutz von Kindern vor Vernachlässigung und Misshandlung notwendig.
Das Diakonische Werk der EKD vermisst in der Bremer Erklärung Aussagen zur Unterstützung von Familien, die alte, kranke und behinderte Familienmitglieder pflegen. Schließlich sei die demografische Veränderung nicht nur durch die niedrige Geburtenzahl, sondern auch durch die gestiegene Lebenserwartung der Menschen geprägt, betont Schlüter. Gefragt sind daher auch gesetzliche Regelungen zur Pflege von Angehörigen.
Hinweis für Redaktionen: Die Grundsatzerklärung der Diakonischen Konferenz zur Familienpolitik finden Sie im unter www.diakonie.de/downloads/Grundsatz_Familienpolitik.pdf

Montag, Januar 01, 2007

SPD zur Krippenpolitik

Renate Schmidt (von 2002 bis 2005 Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)

Zum 1. Januar ist das von der SPD initiierte und im Koalitionsvertrag von uns eingebrachte Elterngeld in Kraft getreten. Für die allermeisten Eltern ein großer Fortschritt, insbesondere auch für Alleinerziehende, die vor der Geburt berufstätig waren. Sie alle haben ein Jahr nach der Mutterschutzfrist deutlich weniger materielle Sorgen als bisher. Väter haben das erste Mal die Chance ohne große materielle Einbußen sich selbst einen Zeitraum um ihre Kinder zu kümmern - und das wird mit einem um zwei Monat verlängerten Bezug des Elterngelds honoriert. Das nutzt den Kindern, weil der Kontakt mit dem Vater stärker wird, das nutzt den Müttern, weil die Sorge für das Kind auf beide Eltern verteilt wird und es nutzt den Vätern auch selbst, weil ihre Lebensperspektive erweitert wird.
Das erfolgreiche Durchsetzen des Elterngeldes ist für uns aber kein Anlass, sich auf unseren familienpolitischen Lorbeeren auszuruhen. Der von uns maßgeblich mitformulierte Koalitionsvertrag muss Zug um Zug umgesetzt werden.
Für uns Sozialdemokratinnen und Sozialdemokraten steht der Ausbau der Kinderbetreuung weiter ganz oben auf der Tagesordnung.
Mit dem Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) aus der letzten Legislatur haben wir die Grundlage für den weiteren Ausbau der Betreuung für die unter 3-jährigen gelegt, im Koalitionsvertrag wurde festgehalten, dass es ab 2010 einen Rechtsanspruch ab dem zweiten Lebensjahr auf Ganztagsbetreuung geben wird, wenn der im TAG vorgesehene Ausbau bis 2008 nicht deutlich vorankommt.
Wir brauchen mehr und bessere Kindertagesstätten. Wir wollen den Kommunen helfen, diese Aufgabe zu bewältigen, auch indem wir Mittel in der Familienförderung umschichten.
Die größte Ungerechtigkeit in unserem Land ist es nämlich, dass ein Kind aus einer sozial benachteiligten oder bildungsferneren Familie eine bis zu sechs mal schlechtere Chance hat, Abitur zu machen, als ein Kind aus einer gutsituierten, bildungsnahen Familie - und dies bei gleichen Begabungen.
In unserem an Kindern armen Land können wir uns eine solche Verschwendung von Talenten nicht leisten. Wir geben in Deutschland nicht nur zu wenig für Bildung aus - hier sind vor allem die Länder gefragt - sondern das zu wenige auch noch falsch: Im allgemeinbildenden Bereich am meisten für die Oberstufen der Gymnasien und am wenigsten für die frühe Förderung, also die Kindertagesstätten. Am bildungsfähigsten sind Kinder aber in den ersten Lebensjahren.
Die frühe Förderung aller Kinder ergänzend zu ihren Familien in guten und ausreichend vorhandenen Kindertagesstätten ist der beste Beitrag zu sozialer Gerechtigkeit und ist eine der wichtigsten Zukunftsinvestitionen.

Quelle >> http://www.spd.de/menu/1702068/

Samstag, September 17, 2005

Die Grünen zur Krippen-Politik

"Anspruch auf Bildung und Betreuung – Jedes Kind gehört dazu" - Auszug aus dem Wahlprogram der Grünen

Wir brauchen alle Kinder und wollen sie stark machen, um jetzt und als Erwachsene den Herausforderungen des Lebens in einer immer komplexeren Welt gewachsen zu sein. Jedes Kind ist begabt. Wir setzen uns dafür ein, dass jedes Kind unabhängig von Geschlecht, Herkunft oder Behinderung die bestmögliche Förderung bekommt und gleiche Teilhabechancen hat. Das Motto heißt: Clever starten! Die Förderung muss für jedes Kind möglichst früh beginnen. Dafür brauchen wir einen großen weiteren Schritt nach vorn. Deshalb stehen wir für einen Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung ab dem ersten Lebensjahr. Bei den Investitionen in die Zukunft unserer Kinder darf sich der Bund nicht entziehen. Die bestmögliche Förderung der Kinder erfordert größte gemeinsame Anstrengungen.
Die Kommunen müssen finanziell so ausgestattet sein, dass sie diesen neuen Rechtsanspruch einlösen können. Dazu muss der Bund beitragen. Lesen, Schreiben, Rechnen sind wichtige Grundvoraussetzungen für das Weiterlernen, für Kommunikation und für gesellschaftliche Teilhabe. Soziales Verhalten und das Zusammenleben der Geschlechter und Kulturen, Kommunikation, musische Fähigkeiten, Bewegung und gesunde Ernährung, emotionale Intelligenz gehören zur ganzheitlichen Bildung dazu. Jedes Kind soll die Chance erhalten, diese Grundkompetenzen
auszubilden. Die Förderung auch dieser Grundkompetenzen muss in die Ganztagsbetreuung von Kleinkindern, Kindern und Jugendlichen
integriert sein. Um dies zu erreichen, sollen auch Sozialarbeiter, Musiker, Sportler, Ernährungsberater, Künstler oder Handwerker in die schulischen Angebote einbezogen werden.
Darüber hinaus müssen die Angebote für Kinder und Jugendliche vor Ort, im Stadtteil, in den Vereinen und Nachbarschaftsheimen, aber auch unmittelbar an den Schulen ausgebaut und allen zugänglich gemacht werden.
Wir setzen auf den Ausbau der Infrastruktur, ohne die tatsächlich notwendigen Transfergeldleistungen zu vernachlässigen. Wir haben die Leistungen für Familien um fünfzig Prozent gesteigert. Der Kinderzuschlag für gering verdienende Eltern im Rahmen des Arbeitslosengeldes II ist ein richtiges Instrument zur Förderung von Familien und zur Armutsprävention. Wir wollen ihn in Umfang und Reichweite zu einer Kindergrund-sicherung ausbauen.

Quelle >> GRÜNE ohne Erstveröffentlichungsdatum

Montag, Juni 20, 2005

FDP fordert Rechtsanspruch auf Kitaplätze für Zweijährige

Pieper (FDP) : "Rechtsanspruch für Kindergartenplätze mittelfristig ausweiten"

BERLIN (Pressemitteilung).
Zu den Äußerungen der baden-württembergischen Kultusministerin und CDU- Bildungspolitikerin Annette Schavan erklärt die Vorsitzende des Bundestagsauschusses für Bildung und Forschung, Cornelia PIEPER:Die FDP-Bundestagsfraktion begrüßt die Ankündigung von Annette Schavan, in der Bildungspolitik beim Verhältnis zwischen Bund und Ländern auf eine konstruktive Zusammenarbeit setzen zu wollen. Natürlich bleibt Schulpolitik Ländersache. Die für ganz Deutschland wichtigen strategischen Ziele, Reduktion der Schüler ohne Abschluss, Integration der Migrantenkinder, Verzahnung von beruflicher und allgemeiner Bildung und ganz allgemein die Verbesserung des Bildungsstandorts Deutschland im internationalen Vergleich sind aber nur in einem Miteinander von Bund und Ländern, nicht in einem Gegeneinander zu erreichen. Die FDP-Bundestagsfraktion unterstreicht die Forderung nach Verstärkung des Bildungsauftrags für die Kindertagesstätten (KITAS). Der internationale Vergleich hat uns gezeigt, dass gerade auch KITAS einen Beitrag zur besseren Qualifizierung unserer Kinder leisten müssen. Die Entwicklung der Kinder in den ersten Lebensjahren entscheidet wesentlich über die späteren Lebenschancen. Im Gegensatz zu Annette Schavan setzt sich die FDP in Erkenntnis der Bedeutung frühkindlicher Bildung mittelfristig für einen bundesweiten Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder vom vollendeten zweiten bis zum dritten Lebensjahr ein.

Quelle >> Liberale.de

Mittwoch, Mai 13, 1998

BVerfG: Einkommensabhängige Kindergartenbeiträge

Einkommensabhängige Staffelung von Kindergartenbeiträgen ist verfassungsgemäß

Der Erste Senat des BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde eines Ehepaares aus Hessen im Zusammenhang mit der einkommensabhängigen Staffelung von Kindergartenbeiträgen als unbegründet zurückgewiesen. Diese Staffelung greift insbesondere nicht in verfassungswidriger Weise in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ein und steht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) im Einklang.

I.

Die Stadt Idstein, in der die Beschwerdeführer leben, sieht in ihrer Kindergartengebührensatzung (KiGaGebS) Beiträge vor, die nach Einkommen und Kinderzahl gestaffelt sind.
Entsprechendes gilt für das der KiGaGebS zugrundeliegende Hessische Kindergartengesetz (KiGaG), das in § 10 bestimmt:

"Die für den Besuch von Kindertagesstätten zu entrichtenden Teilnahmebeiträge oder Gebühren können nach Einkommensgruppen und Kinderzahl gestaffelt werden."

§ 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VIII (SGB) enthält dazu folgende Regelung:

"(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten ...

3. der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen nach §§ 22, 24 können Teilnahmebeiträge oder Gebühren festgesetzt werden. Landesrecht kann eine Staffelung der Teilnahmebeiträge und Gebühren, die für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder zu entrichten sind, nach Einkommensgruppen und Kinderzahl oder der Zahl der Familienangehörigen vorschreiben oder selbst entsprechend gestaffelte Beiträge festsetzen."


Der Sohn des beschwerdeführenden Ehepaares besuchte einen Kindergarten in Idstein. Die Eltern wurden nach dem Höchstsatz veranlagt. Sie griffen im verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren (§ 47 VwGO) die KiGaGebS an. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof lehnte diesen Kontrollantrag ab; die Satzung sei formell und materiell rechtmäßig. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht zurück.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wandten sich die Beschwerdeführer gegen diese gerichtlichen Entscheidungen, gegen die KiGaGebS sowie mittelbar gegen die entsprechende KiGaG und des SGB.

Sie rügten eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit), Art. 3 Abs. 1 (allgemeiner Gleichheitssatz), Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz von Ehe und Familie) sowie Art. 14 GG (Eigentumsgarantie).

Zur Begründung trugen sie u.a. vor:

Die verlangte Beitragsgebühr sei nach ihrer Rechtsnatur tatsächlich weder Gebühr noch Beitrag, sondern eine kommunale Einkommensteuer, für deren Erhebung nicht das Land Hessen, sondern der Bund die Kompetenz habe.

Zudem verletze die Satzung den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil es für die Ungleichbehandlung keine sachlichen Gründe gebe.


II.

Nach Auffassung des Ersten Senats ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die KiGaGebS und die dieser Satzung zugrundeliegenden landes- (KiGaG) und bundesrechtlichen Normen (SGB) stehen mit dem GG im Einklang.

Zur Begründung heißt es u.a.:

Die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Dieses Grundrecht schützt davor, durch die Staatsgewalt mit einem finanziellen Nachteil belastet zu werden, der nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist. Die angegriffene kommunale Gebührensatzung belastet die Beschwerdeführer zwar und beeinträchtigt sie damit in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit. Der Eingriff ist jedoch gerechtfertigt. Die gesetzlichen Grundlagen halten sich im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung und verstoßen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz oder andere Grundrechte der Beschwerdeführer.
a) Die Kompetenzregelungen des GG werden durch die angegriffenen Normen nicht verletzt.

Der Bundesgesetzgeber hatte die Kompetenz zum Erlaß des § 90 SGB VIII. Für die Bestimmung der Gesetzgebungskompetenz ist der Schwerpunkt des zu regelnden Sachverhalts entscheidend. Dieser liegt hier in der fürsorgenden Betreuung durch Kindergärten mit dem Ziel einer Förderung sozialer Verhaltensweisen und damit präventiver Konfliktvermeidung. Der vorschulische Bildungsauftrag steht hinter dieser dem Bereich der öffentlichen Fürsordnenden urück. Für die öffentliche Fürsorge im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG hat aber der Bundesgesetzgeber die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz.

b) Die Kindergartenabgabe ist keine kommunale Einkommensteuer und verletzt damit auch nicht die Bundeskompetenz zum Erlaß einkommensteuerrechtlicher Gesetze (Art. 105 Abs. 2 GG). Die Abgabe wird im Gegensatz zur Steuer nicht voraussetzungslos geschuldet, sondern ist an die individuelle Inanspruchnahme einer staatlichen Infrastruktureinrichtung, hier des Kindergartens, geknüpft.


Die angegriffenen Normen stehen auch mit dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Einklang, da es für die Staffelung der Kindergartengebühren nach Kinderzahl und Familieneinkommen sachliche Gründe gibt, die die Benachteiligung der Benutzer mit höherem Einkommen rechtfertigen.
a) Gebühren sind Geldleistungen, die dem Schuldner aus Anlaß individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen auferlegt werden und dazu bestimmt sind, die Kosten für die Leistung gz oder teilweise zdecken. Ihre besondere Zweckbestimmung, Einnahmen zu erzielen, um die Kosten der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ganz oder teilweise zu decken, unterscheidet sie von der Steuer. Aus dieser Zweckbestimmung folgt, daß Gebühren für staatliche Leistungen nicht völlig unabhängig von den tatsächlichen Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt werden dürfen; die Verknüpfung zwischen Kosten und Gebührenhöhe muß sachgerecht sein.

Eine an sozialen Gesichtspunkten orientierte Staffelung ist dadurch aber nicht ausgeschlossen.

Das Kostendeckungsprinzip und ähnliche gebührenrechtliche Prinzipien sind keine Grundsätze mit verfassungsrechtlichem Rang. Mit einer Gebührenregelung dürfen neben der Kostendeckung auch andere Zwecke verfolgt werden; auch der Wert einer staatlichen Leistung für deren Empfänger darf sich in Gebührenmaßstäben niederschlagen. Innerhalb seiner jeweiligen Regelungskompetenzen verfügt der Gebührengesetzgeber über einen weiten Entscstaltungsspielraum, ll zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen und welche über die Kostendeckung hinausgehenden Zwecke, etwa einer begrenzten Verhaltenssteuerung in bestimmten Tätigkeitsbereichen, er mit einer Gebührenregelung anstreben will.

b) Der Senat führt aus, daß eine einkommensbezogene Staffelung der Kindergartenbeiträge auch nicht gegen Grundsätze der Abgabengerechtigkeit verstößt. Eine solche Staffelung ist insoweit jedenfalls unbedenklich, solange selbst die Höchstgebühr die tatsächlichen Kosten der Einrichtung nicht deckt und in einem angemessenen Verhältnis zu der damit abgegoltenen Verwaltungsleistung steht. Unter dieser Voraussetzung wird allen Benutzern im Ergebnis ein vermögenswerter Vorteil zugewendet. Auch die Nutzer, die die volle Gebühr zahlen, werden nicht zusätzlich und voraussetzungslos zur Finanzierung allgemeiner Lasten und auch nicht zur Entlastung sr Nutzer herangezogen. Nach den Festerwaltungsgerichtshofs decken die in der Satzung der Stadt Idstein festgelegten Gebührensätze die tatsächlichen Kosten nur zu etwa einem Drittel ab. Auch diejenigen Kindergartenbenutzer, die die volle Gebühr zahlen, kommen in den Genuß einer öffentlichen Infrastrukturleistung, deren Wert die Gebührenhöhe erheblich übersteigt.

c) Die ungleiche Behandlung der Eltern bei der Heranziehung zu Kindergartengebühren wird durch hinreichend gewichtige sachliche Gründe gerechtfertigt.

Kindergärten sind unverzichtbar, um die Chancengleichheit der Kinder in Bezug auf die Lebens- und Bildungsmöglichkeiten herzustellen. Mit ihrer Einrichtung werden zugleich wichtige grundrechtliche Schutz- und Förderpflichten erfüllt. Die Verfügbarkeit eines Kindergartenplatzes kann Frauen darin bestärken, eine ungewollte Schwangerschaft nicht abzubrechen. Zusätzlich wird die Gleichstellung der Frau im Arbeitsleben gefördert, indem ihr durch die Betreuung ihrer Kinder die Te Arbeitsleben ermöglicht wird. Auch insofern befolgt ein grundrechtliches Schutzgebot, denn gemäß Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG muß er dafür sorgen, daß Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit aufeinander abgestimmt werden können und die Wahrnehmung der familiären Erziehungsaufgabe nicht zu beruflichen Nachteilen führt.

Deshalb dürfen Kindergartenplätze auch Kindern einkommensschwächerer Eltern nicht vorenthalten werden. Dieser Anforderung kann durch sozial gestaffelte Tarife genügt werden. Eine umfassende Bezuschussung der Kindergärten, die allen Eltern ungeachtet ihrer Einkommensverhältnisse gleichmäßig zugute kommt, ist hingegen zur Sicherung ihrer allgemeinen Zugänglichkeit nicht erforderlich.

Der Senat führt aus, daß auch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG nicht verletzt sind. 1 BvR 178/97