Donnerstag, Mai 29, 2008

BMF begrüßt Eckpunkte zur Kindertagespflege - wichtiger Meilenstein für eine bessere Kinderförderung in Deutschland

Die Kindertagespflege ist mit einem Anteil von 30 Prozent ein tragender Pfeiler der Einigung von Bund, Ländern und Kommunen, bis zum Jahr 2013 für bundesweit durchschnittlich 35 Prozent der Kinder unter drei Jahren Betreuungsplätze vorzuhalten. Daher muss die Kindertagespflege mittelfristig zu einem anerkannten und angemessen vergüteten Berufsbild werden, verbunden mit einer systematischen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung.

Das Bundesfinanzministerium begrüßt deshalb die vereinbarten Eckpunkte der Bund-Länder Arbeitsgruppe, welche sich mit steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen der Tagespflege befasst hat. In diesen Eckpunkten wurde ein Lösungsansatz zur Frage der Besteuerung und zur Sozialversicherungspflicht der Tagesmütter gefunden:

Gesetzlich wird eine hälftige Erstattung der durch die öffentlich finanzierte Tagespflege ausgelösten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe an die Tagespflegepersonen festgeschrieben
Diese Erstattung wird im Einkommensteuerrecht (EStG) steuerfrei gestellt.
Es wird gesetzlich geregelt, dass während der Ausbauphase selbständig tätige Tagespflegepersonen bei einer Betreuung von bis zu fünf Kindern keine hauptberuflich selbständige Erwerbsarbeit ausüben. Als Folge hiervon berechnen sich die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge im Rahmen einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung anhand einer Mindestbemessungsgrundlage von derzeit 828 Euro [Glossar] (statt 1.863 Euro bei hauptberuflich Selbständigen).
Möglichkeit zur beitragfreien Familienversicherung beim Ehepartner bleibt bis zu einem Gesamteinkommen von derzeit 355Euro/Monat bestehen.
Zum Hintergrund:
Bisher werden Zahlungen der Jugendämter und Gemeinden an Tagespflegepersonen als steuerfreie Beihilfen behandelt. Diese Anwendung hat insbesondere in Fällen von Mischfinanzierung (Anteil des Jugendamtes steuerfrei; Elternanteil steuerpflichtig) vermehrt zu unschlüssigen Ergebnissen geführt und ist daher seit langem nicht mehr praktikabel.

Deshalb werden diese ab dem Veranlagungszeitraum 2009 nicht mehr als steuerfreie Beihilfen eingestuft, sondern sind von den Tagespflegepersonen als Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit zu versteuern. Die zeitgleiche Erhöhung der Betriebsausgabenpauschale von 246 Euro auf 300 Euro je Kind und Monat führt dabei oft zu keinen oder vergleichsweise niedrigen steuerpflichtigen Einkünften.

Wechselwirkungen zwischen Steuer [Glossar]- und Sozialversicherungsrecht haben jedoch zu Kritik an der Neuregelung geführt. Übersteigt der Gewinn aus der Tätigkeit als selbständige Tagespflegeperson 355 Euro, entfällt die Möglichkeit einer beitragsfreien Mitversicherung und die Tagespflegeperson muss sich freiwillig in einer gesetzlichen Krankenversicherung oder aber privat versichern.

Das vergleichsweise niedrige Einkommen von Tagespflegepersonen hätte in zahlreichen Fällen zur Folge gehabt, dass für die Beitragsbemessung eine (fiktive) Mindestbemessungsgrundlage und nicht das tatsächliche (niedrigere) Einkommen zum Tragen gekommen wäre. Die hieraus resultierenden Krankenversicherungsbeiträge wurden von vielen Tagespflegepersonen als - gemessen am tatsächlichen Einkommen - zu hoch empfunden.